Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenversteuerung: TomTom Business Solutions empfiehlt elektronisches Fahrtenbuch, um der Ein-Prozent-Regelung zu entgehen.
29. Juli 2013
TomTom Business Solutions unterstützt Unternehmen und ihre Mitarbeiter bei der steuerrechtlich korrekten Dokumentation der Dienstwagennutzung. Anlässlich einer aktuellen Änderung der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch mehrere im Juli veröffentlichte Urteile1 erklärt Axel Backof, Sales Director bei TomTom Business Solutions: Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann Mitarbeiter von der Pflicht zur Versteuerung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regel befreien, wenn die prinzipielle Möglichkeit zur privaten Nutzung besteht. Firmen sollten ihren Dienstwagennutzern daher ein elektronisches Fahrtenbuch wie WEBFLEET Logbook zur Verfügung stellen, um den Aufwand für das Führen des Fahrtenbuchs zu minimieren und die Lückenlosigkeit der Aufzeichnungen zu sichern
Mit der Empfehlung reagiert TomTom Business Solutions auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Dienstfahrzeug grundsätzlich gemäß der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern ist, sofern die Möglichkeit zur privaten Nutzung besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird. Die Ein-Prozent-Regelung sieht vor, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als steuerpflichtige Einnahme des Dienstwagennutzers versteuert wird. Nur wenn die private Nutzung nachweislich verboten ist oder der Fahrer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweist, dass die Nutzung ausschließlich beruflich erfolgt, kann auf die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung verzichtet werden.
Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt, wann ein Fahrzeug für welche Fahrten benutzt wird und wie viele Kilometer in einem bestimmten Zeitraum gefahren werden. Die Finanzbehörden erkennen das Fahrtenbuch nur an, wenn es lückenlos und zeitnah alle Fahrten mit sämtlichen erforderlichen Angaben dokumentiert. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu erfassen2:
Für Betriebsfahrten
- vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum, Uhrzeit, Kilometerstand zu Beginn, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchte Geschäftspartner (bei gleich bleibendem Kundenkreis reicht die Aufzeichnung der Kundennummer aus) und Umwegfahrten,
- nach Beendigung der Fahrt den Kilometerstand am Ende, Datum und Uhrzeit mit Unterschrift.
Für Privatfahrtengenügen Kilometer-Angaben, ohne dass im Einzelnen der Reiseweg und der Reisezweck anzugeben ist.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättesowie für Heimfahrten genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Das korrekte Fahrtenbuch führen – ganz einfach elektronisch
Die neue WEBFLEET Logbook-App macht das präzise und zeitnahe Führen des Fahrtenbuchs einfach. Die App3 arbeitet mit einem fahrzeuginternen TomTom-Gerät zur Fahrzeugortung4 zusammen und zeigt genaue Daten, wie beispielsweise den Kilometerstand und die zurückgelegten Kilometer, auf dem Smartphone des Fahrers an. Die automatische Aufzeichnung aller Fahrten durch WEBFLEET Logbook stellt die Vollständigkeit der Aufzeichnungen sicher. Der Anwender kann die Tourdaten auf seinem Smartphone ansehen und Details durch einfaches Tippen hinzufügen. Dazu gehören Angaben wie
- Art der Fahrt – geschäftlich, Arbeitsweg oder private Fahrt,
- Zweck der Fahrt,
- Kontaktperson für den jeweiligen Auftrag und
- weitere Kommentare.
Die einfache Handhabung minimiert den Zeitaufwand für ein korrektes Fahrtenbuch und sichert die Vollständigkeit der Dokumentation mit Datum, Start- und Endpunkt, Reisezweck und Kontaktperson sowie die Lesbarkeit der Angaben. Die Anerkennung des elektronischen Fahrtenbuchs für den Verzicht auf die Ein-Prozent-Regelung obliegt dabei dem jeweiligen Finanzamt. Zusätzlich erhalten Firmen so mehr Transparenz über die Kosten ihrer Dienstwagen.
1BFH-Pressemitteilung Nr. 38 vom 10. Juli 2013 zu Urteil vom 21.03.13 VI R 31/10, Urteil vom 21.03.13 VI R 46/11, Urteil vom 21.03.13 VI R 42/12 , Urteil vom 18.04.13 VI R 23/12 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=28158
2S. BMF-Schreiben vom 21.01.2002, zitiert nach: http://www.meyer-gwinner.de/4-aktuelles/fahrtenbuch.php sowie Präzisierung des BFH durch diverse Urteile, zitiert nach http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?tx_qcombfhurteile_pi1[az]=VIR3110
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