Die wichtigsten Änderungen in der Förderperiode 2024 auf einen Blick
Mit „Umweltschutz und Sicherheit“ erhält das „De-minimis“-Förderprogramm einen neuen Namen. Und auch inhaltlich hat sich einiges verändert. Wir fassen die wichtigsten Anpassungen zusammen und erklären, warum die Investition in eine neue Telematik-Lösung immer ein guter Anlass ist, eine Förderung zu beantragen.
Umweltschutz und Sicherheit: Neuer Name – viele Fragen
Um Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen bei Investitionen in den Umweltschutz und die Sicherheit in ihrem Betrieb zu unterstützen, förderte das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) diese bisher über die EU-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen. Die Neufassung mit den Änderungen ab dem 1. Januar 2024 der zugrundeliegenden EU-Verordnung war zum Zeitpunkt der Vorbereitung des aktuellen Förderprogramms noch nicht in Kraft. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) wickelt daher über das BALM die Förderperiode 2024 auf Basis der bisherigen Richtlinie ab. Diese wird unter dem Namen “Umweltschutz und Sicherheit” fortgesetzt.
- Doch welche Grundlagen gelten überhaupt für eine Förderung?
- Welche Änderungen ergeben sich in der Förderperiode 2024 außer dem Namen noch?
- Und warum ist eine neue Telematik-Lösung immer eine förderfähige und kluge Investition?
In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“.
Die Grundlagen des Förderprogramms “Umweltschutz und Sicherheit”: Förderfähige Maßnahmen und Fördersummen
Wie sein als „De-minimis“ benannter Vorgänger richtet sich das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ an Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Förderperiode erstreckt sich dabei vom 5. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2024, wobei zu beachten ist, dass nach der ersten Öffnung des Portals am 5. Februar 2024 schon nach 10 Tagen, ab dem 14. Februar 2024 keine Anträge mehr angenommen wurden.
Gefördert werden
- fahrzeugbezogene Maßnahmen
- wie der Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Reifen, etc. sowie
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
- wie der Erwerb von Telematiksystemen oder Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen EG-Kontrollgerätes.
Dabei können Unternehmen für jeden mautpflichtigen Lkw (keine Anhänger) von über 7,5 Tonnen einen Zuschuss von 2.000 Euro beantragen. Mit einer Anzahl von bis zu 17 förderfähigen Lkw ergibt sich so eine maximale Höchstfördersumme von 33.000 Euro je Unternehmen/ Unternehmensverbund.
De-minimis Beihilfen 2024: Das verändert sich beim Übergang von „De-minimis” zu „Umweltschutz und Sicherheit“
Anpassungen zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung
Aufgrund der verkürzten Förderperiode enthält das neue Programm eine Reihe von Anpassungen, die helfen sollen, Anträge schneller zu bearbeiten.
1. Einreichung von Fahrzeugnachweisen und Prüfung der Berechtigung für den Güterkraftverkehr
Die wichtigste Neuerung betrifft dabei die Einreichungsfrist der für eine Förderung benötigten Fahrzeugnachweise.
Mussten diese bisher bereits mit dem Antrag vorgelegt werden, genügt im neuen Programm die Vorlage gemeinsam mit dem entsprechenden Verwendungsnachweis. Ähnliches gilt für die Berechtigung für den Güterkraftverkehr. Die Antragsstellende müssen die entsprechende Angabe bereits im Antrag erfassen. Doch auch hier erfolgt die Prüfung erst mit dem Verwendungsnachweis.
Ohne eine Anmeldung als Werkverkehr oder einer zum Antragszeitpunkt gültigen Güterkraftverkehrslizenz wird der Antrag abgelehnt.
Dazu erklären Antragsstellende bereits mit ihrer Unterschrift auf dem entsprechenden Kontrollformular, dass sie zuwendungsberechtigt im Sinne der Richtlinie sowie Halter und/oder Eigentümer förderfähiger Fahrzeuge sind.
Im 2024er Verfahren muss der Antragsteller nur noch die Anzahl der förderfähigen Fahrzeuge zum Stichtag 1. Dezember 2023 im Antrag angeben.
2. Anzahl der Anträge
Konnten Unternehmen bisher bis zu fünf Anträge (einen Erst- sowie bis zu vier Folgeanträge) stellen, besteht im neuen Programm lediglich die Möglichkeit, einen Erstantrag zu stellen.
Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2024, da auf Basis der entsprechenden “alten” Richtlinie nur bis zum 31. Juni 2024 Zuwendungsbescheide ausgestellt werden dürfen. Die erstellten Zuwendungsbescheide enden 5 Monate nach Zustellung. Das bedeutet, dass die Durchführungsfristen, die mit dem Tag der Antragstellung beginnen, etwa im August 2024 enden. Die Frist für einzelne Maßnahmen kann auf Antrag verlängert werden, beispielsweise bei Lieferverzögerung.
Neuer Maßnahmenkatalog für mehr Rechtssicherheit
Mit einer weiteren Änderung erhöht das BALM die Rechtssicherheit für Antragsstellende:
So wurden bisher in der Vorlage des Verwendungsnachweises lediglich die jeweilige zu fördernde Maßnahmenkategorie erfasst, nicht jedoch die konkrete Maßnahmennummer. Dies ändert sich im neuen Verfahren. Nun müssen Antragsstellende in den entsprechenden Vordrucken die jeweilige Nummer zu den Maßnahmen auswählen, die ausdrücklich als förderfähig anerkannt wurden.
Zur richtigen Auswahl der Nummern stellt das BALM auf seiner Internetseite sowie im Antragsportal eine nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals die „Positivliste DM“) zur Verfügung. Es soll verhindert werden, dass nicht förderfähige Maßnahmen zur Abrechnung eingereicht werden, eventuell ausgezahlt und dann wieder “mit Zinsen” zurückgefordert werden müssen.
Vereinfachungen für Antragsstellende
Zuletzt zielt das BALM mit zwei weiteren Anpassungen darauf ab, die Antragsstellung allgemein zu vereinfachen.
1. Definition zuwendungsfähiger Ausgaben bei Miete und Leasing von Gegenständen
Bisher galten bei der Miete oder dem Leasing von Gegenständen immer die während der Vertragslaufzeit und in den Bewilligungszeitraum angefallenen Ausgaben als zuwendungsfähig.
Dabei waren die entsprechenden Verträge nach Antragstellung und spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abzuschließen. Ging die Vertragslaufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, konnte eine Förderung in den darauffolgenden Jahren im Wege der Anschlussförderung erfolgen. Dies war möglich, sofern die vertragliche Beziehung seit Abschluss des Vertrages ununterbrochen bestand.
Jetzt gelten als zuwendungsfähige Ausgaben immer die Ausgaben basierend auf dem Erwerb durch Kauf.
2. Definition zuwendungsfähiger Ausgaben bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Eine weitere Anpassung wurde bei der Definition zuwendungsfähiger Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen vorgenommen.
Bisher galten als förderfähige Ausgaben alle Kosten, die während der Vertragslaufzeit und innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden und in den Vertragsunterlagen nachgewiesen wurden. Dabei waren die entsprechenden Verträge nach Antragstellung und spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abzuschließen.
Ging die Vertragslaufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, konnte eine Förderung in den darauffolgenden Jahren im Wege der Anschlussförderung erfolgen. Voraussetzung hierfür war, dass die vertragliche Beziehung seit Abschluss des Vertrages ununterbrochen Bestand hat.
Im neuen Programm gelten als zuwendungsfähige Ausgaben alle bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen in den Bewilligungszeitraum fallenden Ausgaben. Maßgeblich sind hierbei Rechnungslegung und Zahlung. Die jeweiligen Vertragsunterlagen sind dabei für die Prüfung nicht erforderlich.
Förderung von Telematik-Lösungen: Immer eine gute Investition
Viele Betriebe entscheiden sich heute, mithilfe einer Förderung in die Einführung einer Telematik-Lösung zu investieren. Hierfür sprechen mehrere Gründe.
- Telematik geht in Unternehmen heute (fast immer) über die reine Navigation und Routenplanung hinaus.
- Telematik-Software ist oft die Schlüsseltechnologie, durch die Betreibe ihre Geschäftspraxis schrittweise in digitale Prozesse überführen.
Mit Telematik schrittweise zur Digitalisierung
Unabhängig davon, wo ein Unternehmen in seiner persönlichen Entwicklung steht, ob es noch weitgehend analog funktioniert oder schon in Teilen digitalisiert ist:
Fast immer hilft Telematik Unternehmen, den nächsten Schritt zu gehen!
Im besten Fall werden aus bloßen Daten handfeste Informationen gewonnen. Diese helfen dabei, vielfältige Potenziale zu erkennen und zu nutzen. Von Tachographendaten über Dashcam-Lösungen bis hin zu Auswertungen über die Elektrifizierungspotenziale eines Fuhrparks:
Telematik erlaubt Unternehmen,
- ihre Produktivität zu erhöhen,
- Kosten zu senken und
- im Straßenverkehr sicher sowie ressourcen- und klimaschonend unterwegs zu sein.
Neuer Name und Verbesserungen
Mit „Umweltschutz und Sicherheit“ erhält die „De-minimis“-Beihilfe einen neuen Namen.
Und auch inhaltlich hat sich einiges verändert. Die Anpassungen zielen darauf ab, den Antragsprozess für Antragsstellende zu vereinfachen, zu beschleunigen und die Rechtssicherheit für sie zu erhöhen.
Doch auch weiterhin gilt: Investitionen in Telematik-Lösungen sind ein guter Anlass, um eine Förderung zu beantragen.
Denn sie machen Unternehmen nicht nur effizienter und produktiver, sondern erhöhen auch ihre Sicherheit und Nachhaltigkeit – ganz im Sinne des Förderprogramms.